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PRESSEMITTEILUNG

 2. Tag im 1. Bernauer Auschwitzprozeß

 Angriff des OMF-BRD-Gerichtes auf den Rechtsstaat hält an

 Tagesmittelpunkt:  Eine Tür

Fortsetzung am 26. März

 

Der zweite Tag der Berufungsverhandlung des 1. Bernauer Auschwitzprozesses vor dem Land“gericht“ Frankfurt (Oder) begann mit der Verlesung durch Richter Gräbert, daß der am ersten Tag gegen ihn gestellte Befangenheitsantrag als unzulässig verworfen worden ist mit der Begründung, er stelle eine Prozeßverzögerung dar. Der weitere Verlauf des Tages wurde durch Stellung folgender Anträge der Bernauer Viererbande geprägt:

 

1. Antrag auf Einstellung des Auschwitzverfahrens wegen Verjährung.

 

2. Antrag, eine gasdichte Luftschutztür bezüglich der Bezugstat zu § 130 (3) BRD-StGB („Nationalsozialistische Verbrechen“) als Beweisstück in Augenschein zu nehmen. (Vgl. Anlagen: 1. die Tür, die den Besuchern von Auschwitz als Gaskammertür „verkauft“ wird und 2. eine gasdichte  Tür aus einem Keller eines Hauses in Berlin-Prenzlauer Berg. Das Beweisstück „Gasdichte Tür“ in den Gerichtssaal zu bringen, wurde durch ein Großaufgebot von Polizeieinheiten verhindert).

 

3. Antrag auf Vertagung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bezüglich der Verfassungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung in Sachen der Rechtsanwältin Sylvia Stolz.

 

4. Antrag auf Aushändigung der in der ersten Instanz gestellten Anträge sowie Fristgewährung für die Prüfung und Beratung wegen der besonderen strafrechtlichen Risiken der Verteidigung.

 

5. Antrag auf Erörterung der Grundlagen der Offenkundigkeit des Holocaust.

 

6. Antrag auf Klarstellung der Lesart des § 130 (3) BRD-StGB bezüglich der „Tatbestandlichen Voraussetzung“.

 

7. Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit.

 

Alle Anträge wurden erwartungsgemäß vom Gericht abgelehnt. Die Stellung der Anträge an sich war aber schon eine große Leistung der vier Auschwitzprozeßführer, denn allein die nackte Antragsstellung war Richter Gräbert sichtlich ein Dorn im Auge. Jeder Satz mußte ihm von den Vieren abgerungen werden, denn Herr Gräbert bestand weiterhin darauf, Anträge schriftlich zu stellen – und zwar sogar im vorhinein. Jedes Wort war letztendlich ein Sieg des Willens. Besonders über Dirk Reinecke und Gerd Walther schwebte ständig das Damoklesschwert, vom Prozeß ausgeschlossen zu werden.

 

Das Stellen der Anträge war dennoch nicht umsonst, sondern im Kern handelte es sich um ein Sammeln von Punkten für die Revision gegen das zu erwartende Urteil. Beispielsweise führte Staatsanwalt Münch und Richter Gräbert bei der Ablehnung des Antrages auf Einstellung wegen Verjährung eine Vorschrift der Strafprozeßordnung an, die zum Zeitpunkt der Tat gar nicht galt. Desweiteren glaubte Herr Gräbert die falsche Behauptung aufstellen zu müssen, das Bundesverfassungsgericht habe bezüglich § 130 BRD-StGB irgendetwas entschieden. Genau das Gegenteil ist jedoch der Fall. Es hat sich ja in Sachen Holocaust, anders als jetzt der spanische Verfassungsgerichtshof, gerade jahrelang verweigert.

 

Der Tag ging mit der Verlesung folgenden Antrages zu Ende:

 

A n t r a g

 

In meiner (des Gerd Walther) Strafsache

LG Frankfurt (Oder) 25 Ns 13/07

beantrage ich, die Laienrichter darüber zu belehren,

 

1.

 

daß sie an einer Scheingerichtsverhandlung einer völkerrechtswidrigen Einrichtung zur Unterdrückung des Deutschen Volkes mitwirken und sich dadurch u. U. eines Verbrechens der Volksverleumdung (§ 90 f Reichsstrafgesetzbuch) und/oder eines Verbrechens der Feindbegünstigung (§ 91 b RStGB)– jeweils i.d.F. von 1944 - schuldig machen;

 

2.

 

daß sie nach herrschender Völkerrechtslehre wegen dieser Taten vor den Gerichten des Deutschen Reiches zur Verantwortung gezogen werden können.1

 

3.

 

 daß die Eidesabnahme mit dem Inhalt gemäß § 45 Abs. 3 DRiG „Ich schwöre die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland .... zu erfüllen“ gegen Art. 45 der Haager Landkriegsordnung verstößt und die Laienrichter nicht bindet.

 

Die hier angezogenen Bestimmungen des Reichstrafgesetzbuches lauten wie folgt:

 

§ 90 f RStGB

 

Wer öffentlich oder als Deutscher im Ausland durch eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art eine schwere Gefahr für das Ansehen des deutschen Volkes herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.

 

1 Friedrich Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. II – Kriegsvölkerrecht -, C.H.Beck Verlag, München 1969, S. 135

 

§ 91 b RStGB

 

 Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland es unternimmt, während eines Krieges gegen das Reich oder in Beziehung auf einen drohenden Krieg der feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder der Kriegsmacht des Reiches oder eines Bundesgenossen einen Nachteil zuzufügen, wird mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. Wenn die Tat nur einen unbedeutenden Nachteil für das Reich und seine Bundesgenossen und nur einen unbedeutenden Vorteil für die feindliche Macht herbeigeführt hat, schwere Folgen auch nicht herbeiführen konnte, so kann auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren erkannt werden.

 

An dieser Stelle wurde Gerd Walther vom Richter mit der Frage abrupt unterbrochen, was denn das Jahr 1944 mit dem Jahr 2008 zu tun hätte und am Weiterlesen des Antrages gehindert. Walther erklärte jedoch die Frage. In der Fortsetzungsverhandlung könnte das Thema noch mal eingehender behandelt werden, nämlich im

 

Fortsetzungstermin

am Montag, den 26. März, um 9.15 Uhr im

 Landgericht Frankfurt (Oder)

Müllroser Chaussee 55

   15236  Frankfurt (Oder)

Saal 007.

 

Ganz am Schluß verkündete noch Herr Gräbert den rechtstaatswidrigen Beschluß, die angeklagten Prozeßführer müßten nach Aufruf als Annahmeschluß am o. a. Fortsetzungstermin vorbereitete schriftliche Beweisanträge dem Gericht vorlegen.

Gerd Walther

(Berichterstatter)

 

Achtung! Der Rechtskampf für das Deutsche Volk kostet Geld. Spenden erbeten auf das Konto des Gerd Walther  819587-100 bei der Postbank Berlin (10010010)

Bei dieser Gelegenheit wird allen bisherigen finanziellen Unterstützern gedankt.

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