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Vorbereitungen zur Haftzeit und Aufgaben zum Haftantritt

Dass man in diesem System schneller im Kerker landet als man gucken kann ist allgemein bekannt. Hier gehen wir auf einige Vorgehensweisen ein, die du treffen kannst, wenn du eine Haftstrafe antreten musst.

  • Sofern eine Verhaftung im Raume steht, habe immer eine kleine Summe an Bargeld bei Dir.

  • Sorge dafür, dass Deine Wohnung verschlossen wird. Eventuell Deinen Arbeitgeber benachrichtigen.

  • Informiere sofort Verwandte oder Bekannte bzw. das zuständige Sozialamt wegen zukünftiger Betreuung hilfsbedürftiger Menschen in Deiner Wohnung.

  • Bitte Verwandte oder Bekannte um die Versorgung von Haustieren oder spreche das örtliche Tierheim sowie Tierschutzvereine an.

  • Wenn Du oder Deine Angehörigen Wohngeld bezogen haben, benachrichtige die zuständige Wohngeldstelle, da sich durch den Wegfall Deines Einkommens möglicherweise das Wohngeld für Deine Familie erhöht.

  • Sofern Deine Freiheitsstrafe länger als 6 Monate dauert und Du Deine Wohnung allein bewohnt hast und nicht auf Sparrücklagen zurückgreifen kannst, solltest Du Deine Wohnung sofort kündigen. Damit ersparst Du Dir spätere Mietforderungen! Untersuchungshäftlinge haben zudem die Möglichkeit auf Kostenübername, z. B. der Miete von bis zu 6 Monaten vom zuständigen Sozialamt.

  • Frage Verwandte und Bekannte Deines Vertrauens, ob diese Deine Möbel und den Hausrat unterstellen können. Die Justizvollzugsanstalt der Straffälligenhilfsvereine kann dies nicht.

  • Melde die Kündigung der Wohnung dem Energieversorgungsunternehmen. Du ersparst dir mögliche spätere Forderungen, falls Dein Nachmieter die Anmeldung auf den eigenen Namen „vergessen” haben sollte.

  • Warst Du vor Deiner Inhaftierung in einem Arbeitsverhältnis, dann solltest Du schnellstmöglich Deinen Arbeitgeber informieren.

  • Wenn Du vor Deiner Inhaftierung Leistungen bezogen hast, musst Du den zuständigen Leistungsträger, z. B. Arbeitsamt informieren.

  • Falls Du bislang für den Unterhalt Deiner Familie gesorgt hast, müssen dies jetzt Deine Familienangehörigen übernehmen. Beratung und Hilfe erhalten Deine Angehörigen beim Sozialamt der für Ihren Wohnort zuständigen Gemeinde/Stadtverwaltung oder bei Beratungsstellen.

  • Wenn Du zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet bist, informiere das Jugendamt. Du hast die Möglichkeit für die Dauer der Inhaftierung einen Antrag auf Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung bei der zuständigen Behörde z. B. Jugendamt zu stellen. Frage Deine Abteilungsleiterin oder Deinen Abteilungsleiter.

  • Bitte Deine Abteilungsleiterin oder Deinen Abteilungsleiter um eine entsprechende Postkarte für einen Postnachsendeantrag. Diesen schickst Du dann ausgefüllt und unterschrieben an Dein Heimatpostamt.

  • Sofern Du Familienangehörige hast und bisher allein verfügungsberechtigt für Dein Bankkonto warst, erteile ihnen eine Kontovollmacht. Dazu schreibst du einen formlosen Brief an Deine Bank und teilst mit, wer außer ihnen ebenfalls eine Kontovollmacht erhalten soll. Unterschreibe mit Deinem Vor- und Familiennamen und vergesse nicht das aktuelle Datum. Ansonsten solltest Du überlegen ob es nicht sinnvoll wäre das Konto aufzulösen, um z. B. Kontoführungsgebühren zu sparen.

  • Du solltest prüfen, ob die Fortsetzung laufender Versicherungsverträge z. B. Hausrat-, Rechtsschutz- und Lebensversicherung sinnvoll ist. Häufig lässt sich das beitragsfreie Ruhen dieser Verträge vereinbaren. Eine sofortige Kündigung von Versicherungsverträgen ist wegen vertraglich vereinbarter Laufzeiten häufig nicht möglich und z. B. bei Lebensversicherungen auch nicht sinnvoll. Handelt es sich um eine Hausratversicherung und ist die Wohnung gekündigt, muss auch der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, um nicht weiter zahlen zu müssen.

  • Wenn Du ein eigenes Fahrzeug besitzt solltest Du abschätzen, dieses vor Haftantritt zu verkaufen oder zumindest abzumelden und die KfZ-Versicherung zu kündigen. Falls Du zudem Mitglied in einem Automobilclub bist, beispielsweise ADAC, solltest Du die Mitgliedschaft zeitgleich kündigen.

  • Gläubiger sollten umgehend beim zuständigen Sozialarbeiter einen Stundungsantrag einfordern, ausfüllen und abschicken. Dazu hast Du die Möglichkeit aus Deiner Haftzeit heraus Dich bei einer Schuldnerberatung zu informieren, z. B. über Möglichkeiten Deiner Entschuldung.

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