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Sofern eine Verhaftung im Raume steht, habe immer eine kleine Summe an Bargeld
bei Dir.
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Sorge dafür, dass Deine Wohnung verschlossen wird. Eventuell Deinen
Arbeitgeber benachrichtigen.
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Informiere sofort Verwandte oder Bekannte bzw. das zuständige Sozialamt wegen
zukünftiger Betreuung hilfsbedürftiger Menschen in Deiner Wohnung.
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Bitte Verwandte oder Bekannte um die Versorgung von Haustieren oder spreche
das örtliche Tierheim sowie Tierschutzvereine an.
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Wenn Du oder Deine Angehörigen Wohngeld bezogen haben, benachrichtige die
zuständige Wohngeldstelle, da sich durch den Wegfall Deines Einkommens
möglicherweise das Wohngeld für Deine Familie erhöht.
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Sofern Deine Freiheitsstrafe länger als 6 Monate dauert und Du Deine Wohnung
allein bewohnt hast und nicht auf Sparrücklagen zurückgreifen kannst, solltest
Du Deine Wohnung sofort kündigen. Damit ersparst Du Dir spätere
Mietforderungen! Untersuchungshäftlinge haben zudem die Möglichkeit auf
Kostenübername, z. B. der Miete von bis zu 6 Monaten vom zuständigen
Sozialamt.
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Frage Verwandte und Bekannte Deines Vertrauens, ob diese Deine Möbel und den
Hausrat unterstellen können. Die Justizvollzugsanstalt der
Straffälligenhilfsvereine kann dies nicht.
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Melde die Kündigung der Wohnung dem Energieversorgungsunternehmen. Du ersparst
dir mögliche spätere Forderungen, falls Dein Nachmieter die Anmeldung auf den
eigenen Namen „vergessen” haben sollte.
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Warst Du vor Deiner Inhaftierung in einem Arbeitsverhältnis, dann solltest Du
schnellstmöglich Deinen Arbeitgeber informieren.
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Wenn Du vor Deiner Inhaftierung Leistungen bezogen hast, musst Du den
zuständigen Leistungsträger, z. B. Arbeitsamt informieren.
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Falls Du bislang für den Unterhalt Deiner Familie gesorgt hast, müssen dies
jetzt Deine Familienangehörigen übernehmen. Beratung und Hilfe erhalten Deine
Angehörigen beim Sozialamt der für Ihren Wohnort zuständigen
Gemeinde/Stadtverwaltung oder bei Beratungsstellen.
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Wenn Du zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet bist, informiere das Jugendamt.
Du hast die Möglichkeit für die Dauer der Inhaftierung einen Antrag auf
Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung bei der zuständigen Behörde z. B.
Jugendamt zu stellen. Frage Deine Abteilungsleiterin oder Deinen
Abteilungsleiter.
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Bitte Deine Abteilungsleiterin oder Deinen Abteilungsleiter um eine
entsprechende Postkarte für einen Postnachsendeantrag. Diesen schickst Du dann
ausgefüllt und unterschrieben an Dein Heimatpostamt.
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Sofern Du Familienangehörige hast und bisher allein verfügungsberechtigt für
Dein Bankkonto warst, erteile ihnen eine Kontovollmacht. Dazu schreibst du
einen formlosen Brief an Deine Bank und teilst mit, wer außer ihnen ebenfalls
eine Kontovollmacht erhalten soll. Unterschreibe mit Deinem Vor- und
Familiennamen und vergesse nicht das aktuelle Datum. Ansonsten solltest Du
überlegen ob es nicht sinnvoll wäre das Konto aufzulösen, um z. B.
Kontoführungsgebühren zu sparen.
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Du solltest prüfen, ob die Fortsetzung laufender Versicherungsverträge z. B.
Hausrat-, Rechtsschutz- und Lebensversicherung sinnvoll ist. Häufig lässt sich
das beitragsfreie Ruhen dieser Verträge vereinbaren. Eine sofortige Kündigung
von Versicherungsverträgen ist wegen vertraglich vereinbarter Laufzeiten
häufig nicht möglich und z. B. bei Lebensversicherungen auch nicht sinnvoll.
Handelt es sich um eine Hausratversicherung und ist die Wohnung gekündigt,
muss auch der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, um nicht weiter
zahlen zu müssen.
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Wenn Du ein eigenes Fahrzeug besitzt solltest Du abschätzen, dieses vor
Haftantritt zu verkaufen oder zumindest abzumelden und die KfZ-Versicherung zu
kündigen. Falls Du zudem Mitglied in einem Automobilclub bist, beispielsweise
ADAC, solltest Du die Mitgliedschaft zeitgleich kündigen.
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Gläubiger sollten umgehend beim zuständigen Sozialarbeiter einen
Stundungsantrag einfordern, ausfüllen und abschicken. Dazu hast Du die
Möglichkeit aus Deiner Haftzeit heraus Dich bei einer Schuldnerberatung zu
informieren, z. B. über Möglichkeiten Deiner Entschuldung.