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Zweite Instanz des ersten Bernauer „Auschwitz-Prozesses“ eröffnet

von Gerd Walther

Großangriff des OMF-BRD-Gerichtes auf den Rechtsstaat abgefangen

Die „Viererbande“ hält Stellung auch ohne SS - Kräfte für den Gegenschlag zusammengezogen

Am Montag, dem 25. Februar 2008, begann vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) die Berufungsverhandlung des 1. Bernauer Auschwitz-Prozesses gegen die „Bernauer Viererbande“. Sie entwickelte sich zu einem neunstündigen Kampf um die Lufthoheit, in dessen Verlauf Richter Gräbert für einige Sekunden k. o. ging.

Offenkundig hatte Herr Gräbert vor Beginn des Gefechtes die Schlagkraft der Bernauer „Viererbande“ ohne die nach der Strafprozeßordnung vorgesehene Rechtsanwältin Sylvia Stolz (SS), die zur Zeit von der Holocaustjustiz in Mannheim in Kriegsgefangenschaft gehalten wird, unterschätzt. Die prozeßerfahrenen Angeklagten aus Berlin Wolfgang Hackert, Rainer Link, Dirk Reinecke und Gerd Walther blieben auch ohne Anwältin zu jedem Zeitpunkt Herren des Geschehens.

Der erwartete Großangriff des Richters Gräbert auf den Rechtsstaat begann gleich am Anfang des Prozesses mit der öffentlichen Bekanntgabe von den Anschriften der Angeklagten. Obwohl Gerd Walther für sich als „OdA“ (= Opfer des Antifaschismus) sofort intervenierte und unter Hinweis, daß
er von Schlägerbereitschaften, die sich selbst „Antifa“ nennen, bei sich zu Hause bedroht und zum Gegenstand von Ermittlungen des Staatsschutzes wurde, seine Nennung der Anschrift verhinderte, wurde die des Rainer Link genannt. Es kam damit zum ersten Eklat. Ein weiteres Wortgefecht entwickelte sich während der Personalienfeststellung zwischen dem Prozeßführer Dirk Reinecke und Richter Gräbert bezüglich der Staatsangehörigkeit von Reinecke. Reinecke beharrte auf der Feststellung, daß er Bürger des Deutschen Reiches, und nicht der provisorischen BRD sei. Herr Gräbert nahm das zwar zur Kenntnis, lehnte aber einen diesbezüglichen Feststellungsantrag Reineckes ab, da dieser „ja einen bundesrepublikanischen (Anm.: = amerikanischen?) Ausweis besitze“.

Nach der Verlesung der Bernauer Urteile (1. Instanz/Amtsgericht) durch Herrn Gräbert stellte Gerd Walther - zurückkehrend zur Feststellung der Anwesenden, besser der Nichtanwesenden, namentlich der nicht anwesenden Rechtsanwältin Sylvia Stolz - einen unaufschiebbaren Antrag.

Mit der Ablehnung des Antrages Gerd Walthers unter Hinweis auf § 257a StPO auf Einstellung des Verfahrens wegen eines nicht zu behebenden Verfahrenshindernisses gemäß § 260 (3) StPO, die Unmöglichkeit einen Rechtsanwalt bekommen zu können, läutete das OMF-BRD -„Gericht“ den
Angriff auf die nächste Säule des Rechtsstaates ein, den Angriff auf das Prinzip der Prozeßöffentlichkeit bei Hauptverhandlungen, um den Marsch in eine Geheimverhandlung à la Sowjetunion antreten zu können.

Der § 257a StPO wurde in einem Zuge mit § 130 StGB vom BRD-Gesetzgeber geschaffen, um zu
verhindern, daß Strafverteidiger mündlich, d. h. öffentlich, vom Publikum wahrnehmbar, Beweisanträge bezüglich der Bezugstat des § 130 (3) StGB, nämlich zu den angeblichen nationalsozialistischen Verbrechen, stellen können. Es ist ein Maulkorb-Paragraph, weil Anträge danach nur noch schriftlich zu stellen sind. Die Öffentlichkeit bekommt davon aber nichts mit. Im Verlaufe der Verhandlung, als weitere Anträge zum Verfahren gestellt und jedes Mal abgelehnt wurden, kam Richter Gräbert immer wieder auf seine Drohung zurück, einen Schein- oder Geisterprozeß führen zu wollen. Sein Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit i. S. Art.1 (3) des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ bezüglich Öffentlichkeit endete schließlich mit dem Gerichtsbeschluß, weitere Anträge nur noch schriftlich einreichen zu dürfen.

In der Erwiderung dessen konnte der Prozeßführer Gerd Walther überzeugend darlegen - selbst Staatsanwalt Münch legte später dem Gericht nahe, dessen ergangenen Beschluß noch einmal zu überdenken -, daß der nun von Herrn Gräbert beabsichtigte Geheim- und Geisterprozeß mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht mehr zu tun habe, da eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit bei einem nur noch schriftlich geführten Prozeß praktisch ausgeschlossen und die nach der Strafprozeßordnung vorgesehene Mündlichkeit und die Unmittelbarkeit und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr gegeben wäre. Das gesprochene Wort wirkt eben anders als das geschriebene. Bei Schriftlichkeit kann ein Angeklagter nicht sehen, ob es jeder verstanden hat. Ein Prozeß, in einer Friedhofsatmosphäre abgehalten, käme einem Prozeß gleich, wie er in der UdSSR und DDR praktiziert wurde.

Abschließend unterbreitete Walther Gegenvorschläge zum weiteren Verlauf der Hauptverhandlung des Inhalts, daß vor der gerichtlich beabsichtigten Zeugenvernehmung erst einmal auf den Anfang
der Anklageschrift eingegangen werden sollte, namentlich auf die Bezugstat „Nationalsozialistische Verbrechen“ und deren angebliche „billigende Inkaufnahme“ durch die Angeklagten. Das Gericht beharrte jedoch auf seinem Schweigebeschluß.

Wegen des provokatorischen Verhaltens des Herrn Gräbert war von Anfang an die Atmosphäre im Gerichtssaal knapp neun Stunden lang vergiftet. Der prozeßführenden „Viererbande“ wollte er ständig das Wort abschneiden. Gräbert mußte jedoch zur Kenntnis nehmen, daß das bei einem Rainer Link, Dirk Reinecke und Gerd Walther unmöglich war und hatte sich dann deren „Lufthoheit“ gebeugt. Auf dem Höhepunkt eines Wortgefechtes ging der Richter dabei sogar einmal regelrecht k. o., indem er offensichtlich seine Zurechnungsfähigkeit verlor und in einem Tobsuchtsanfall auf den Richtertisch eindrosch. Man muß Herrn Gräbert allerdings zugute halten, daß er sich nach beruhigenden Worten von Seiten der „Viererbande“ für seinen Ausraster quasi entschuldigte. Beruhigend war auch, daß danach ein Arzt der Gerichtsverhandlung beigeordnet wurde.

Nachdem Richter Gräbert seinen Schwächeanfall überwunden hatte, versuchte er unentwegt bei einer schwachen Stelle in die Verteidigungslinie der Prozeßführer einzudringen, um von dort die Front der Verteidigung mit der Frage, ob die inkriminierten Flugblätter verteilt worden sind, aufzubrechen.
Es gelang ihm jedoch nur ein einziges Mal, in die prozessuale „Maginotlinie“ der „Viererbande“ einzudringen. Diese wehrte ein weiteres Vordringen ständig mit dem „frontbegradigenden“ Hinweis
ab, daß in ihren Einlassungen erst einmal die Bezugstat zur Sprache gebracht werden sollte.

Gegen Ende des Tages wurde der angeklagten „Viererbande“ klar, daß es sich bei Herrn Gräbert
um keinen neutralen Richter handelte, weil dieser alle Anträge, selbst die, die Staatsanwalt Münch unterstützte, zu ihren Lasten ohne schlüssige Begründung einfach so ablehnte. Da der Eindruck entstand, daß Herr Gräbert befangen sein muß, stellte Dirk Reinecke einen Befangenheitsantrag gegen den Richter, dem sich die übrigen Prozeßführer anschlossen. Unter Hinweis auf § 29 StPO
nahm der abgelehnte Richter den Befangenheitsantrag zwar entgegen, fuhr aber mit der Zeugenvernehmung fort, so, als wäre nichts geschehen.

Von der zeitlich vorgezogenen Zeugenvernehmung ist nichts Bemerkenswertes zu berichten, außer daß sich kein Polizeibeamter mehr daran erinnern konnte, welche Flugblätter eigentlich verteilt wurden (es gibt mehrere Arten davon). Erwähnenswert ist auch, daß sich einige Zeugen mehrmals widersprochen haben und völlig unterschiedliche Ansichten des Tathergangs präsentierten. Wir gehen jedoch davon aus, daß diese unterschiedlichen Aussagen, Verdrehungen und Widersprüche keinerlei Einfluß auf das Urteil haben werden, das bereits zum jetzigen Zeitpunkt festzustehen scheint.

Ebenfalls erwähnt werden muß, daß die Gerichtsverhandlung ganze sechs Mal unterbrochnen
werden mußte, und daß es Einlasskontrollen wie auf einem Flughafen (samt Abtasten) gab.

Am Schluß des ersten Prozeßtages wurde gegen 18 Uhr die Fortsetzung des Prozesses wie folgt verkündet:

Erster Fortsetzungstermin:

Montag, den 10. März, um 09:15 Uhr im Saal 007
des Landgerichts Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 55
15236 Frankfurt (Oder)

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