Zweite Instanz des ersten Bernauer „Auschwitz-Prozesses“ eröffnet
von Gerd Walther
Großangriff des
OMF-BRD-Gerichtes auf den Rechtsstaat abgefangen
Die „Viererbande“
hält Stellung auch ohne SS - Kräfte für den Gegenschlag zusammengezogen
Am
Montag, dem 25. Februar 2008, begann vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) die
Berufungsverhandlung des 1. Bernauer Auschwitz-Prozesses gegen die „Bernauer
Viererbande“. Sie entwickelte sich zu einem neunstündigen Kampf um die
Lufthoheit, in dessen Verlauf Richter Gräbert für einige Sekunden k. o.
ging.
Offenkundig hatte Herr Gräbert vor Beginn des Gefechtes die Schlagkraft der
Bernauer „Viererbande“ ohne die nach der Strafprozeßordnung vorgesehene
Rechtsanwältin Sylvia Stolz (SS), die zur Zeit von der Holocaustjustiz in
Mannheim in Kriegsgefangenschaft gehalten wird, unterschätzt. Die
prozeßerfahrenen Angeklagten aus Berlin Wolfgang Hackert, Rainer Link, Dirk
Reinecke und Gerd Walther blieben auch ohne Anwältin zu jedem
Zeitpunkt Herren des Geschehens.
Der erwartete Großangriff des Richters Gräbert auf den Rechtsstaat begann gleich
am Anfang des Prozesses mit der öffentlichen Bekanntgabe von den Anschriften der
Angeklagten. Obwohl Gerd Walther für sich als „OdA“ (= Opfer des Antifaschismus)
sofort intervenierte und unter Hinweis, daß
er von Schlägerbereitschaften, die sich selbst „Antifa“ nennen, bei sich zu
Hause bedroht und zum Gegenstand von Ermittlungen des Staatsschutzes wurde,
seine Nennung der Anschrift verhinderte, wurde die des Rainer Link genannt. Es
kam damit zum ersten Eklat. Ein weiteres Wortgefecht entwickelte sich während
der Personalienfeststellung zwischen dem Prozeßführer Dirk Reinecke und Richter
Gräbert bezüglich der Staatsangehörigkeit von Reinecke. Reinecke beharrte auf
der Feststellung, daß er Bürger des Deutschen Reiches, und nicht der
provisorischen BRD sei. Herr Gräbert nahm das zwar zur Kenntnis, lehnte aber
einen diesbezüglichen Feststellungsantrag Reineckes ab, da dieser „ja einen
bundesrepublikanischen (Anm.: = amerikanischen?) Ausweis besitze“.
Nach der Verlesung der Bernauer Urteile (1. Instanz/Amtsgericht) durch Herrn
Gräbert stellte Gerd Walther - zurückkehrend zur Feststellung der Anwesenden,
besser der Nichtanwesenden, namentlich der nicht anwesenden Rechtsanwältin
Sylvia Stolz - einen unaufschiebbaren Antrag.
Mit der Ablehnung des Antrages Gerd Walthers unter Hinweis auf § 257a StPO auf
Einstellung des Verfahrens wegen eines nicht zu behebenden
Verfahrenshindernisses gemäß § 260 (3) StPO, die Unmöglichkeit einen
Rechtsanwalt bekommen zu können, läutete das OMF-BRD -„Gericht“ den
Angriff auf die nächste Säule des Rechtsstaates ein, den Angriff auf das Prinzip
der Prozeßöffentlichkeit bei Hauptverhandlungen, um den Marsch in eine
Geheimverhandlung à la Sowjetunion antreten zu können.
Der § 257a StPO wurde in einem Zuge mit § 130 StGB vom BRD-Gesetzgeber
geschaffen, um zu
verhindern, daß Strafverteidiger mündlich, d. h. öffentlich, vom Publikum
wahrnehmbar, Beweisanträge bezüglich der Bezugstat des § 130 (3) StGB, nämlich
zu den angeblichen nationalsozialistischen Verbrechen, stellen können. Es ist
ein Maulkorb-Paragraph, weil Anträge danach nur noch schriftlich zu stellen
sind. Die Öffentlichkeit bekommt davon aber nichts mit. Im Verlaufe der
Verhandlung, als weitere Anträge zum Verfahren gestellt und jedes Mal abgelehnt
wurden, kam Richter Gräbert immer wieder auf seine Drohung zurück, einen Schein-
oder Geisterprozeß führen zu wollen. Sein Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit i.
S. Art.1 (3) des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ bezüglich
Öffentlichkeit endete schließlich mit dem Gerichtsbeschluß, weitere Anträge nur
noch schriftlich einreichen zu dürfen.
In der Erwiderung dessen konnte der Prozeßführer Gerd Walther überzeugend
darlegen - selbst Staatsanwalt Münch legte später dem Gericht nahe,
dessen ergangenen Beschluß noch einmal zu überdenken -, daß der nun von Herrn
Gräbert beabsichtigte Geheim- und Geisterprozeß mit rechtsstaatlichen Prinzipien
nicht mehr zu tun habe, da eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit bei einem nur
noch schriftlich geführten Prozeß praktisch ausgeschlossen und die nach der
Strafprozeßordnung vorgesehene Mündlichkeit und die Unmittelbarkeit und damit
der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr gegeben wäre. Das gesprochene Wort
wirkt eben anders als das geschriebene. Bei Schriftlichkeit kann ein Angeklagter
nicht sehen, ob es jeder verstanden hat. Ein Prozeß, in einer
Friedhofsatmosphäre abgehalten, käme einem Prozeß gleich, wie er in der UdSSR
und DDR praktiziert wurde.
Abschließend unterbreitete Walther Gegenvorschläge zum weiteren Verlauf der
Hauptverhandlung des Inhalts, daß vor der gerichtlich beabsichtigten
Zeugenvernehmung erst einmal auf den Anfang
der Anklageschrift eingegangen werden sollte, namentlich auf die Bezugstat
„Nationalsozialistische Verbrechen“ und deren angebliche „billigende
Inkaufnahme“ durch die Angeklagten. Das Gericht beharrte jedoch auf seinem
Schweigebeschluß.
Wegen des provokatorischen Verhaltens des Herrn Gräbert war von Anfang an die
Atmosphäre im Gerichtssaal knapp neun Stunden lang vergiftet. Der
prozeßführenden „Viererbande“ wollte er ständig das Wort abschneiden. Gräbert
mußte jedoch zur Kenntnis nehmen, daß das bei einem Rainer Link, Dirk Reinecke
und Gerd Walther unmöglich war und hatte sich dann deren „Lufthoheit“ gebeugt.
Auf dem Höhepunkt eines Wortgefechtes ging der Richter dabei sogar einmal
regelrecht k. o., indem er offensichtlich seine Zurechnungsfähigkeit verlor und
in einem Tobsuchtsanfall auf den Richtertisch eindrosch. Man muß Herrn Gräbert
allerdings zugute halten, daß er sich nach beruhigenden Worten von Seiten der
„Viererbande“ für seinen Ausraster quasi entschuldigte. Beruhigend war auch, daß
danach ein Arzt der Gerichtsverhandlung beigeordnet wurde.
Nachdem Richter Gräbert seinen Schwächeanfall überwunden hatte, versuchte er
unentwegt bei einer schwachen Stelle in die Verteidigungslinie der Prozeßführer
einzudringen, um von dort die Front der Verteidigung mit der Frage, ob die
inkriminierten Flugblätter verteilt worden sind, aufzubrechen.
Es gelang ihm jedoch nur ein einziges Mal, in die prozessuale „Maginotlinie“ der
„Viererbande“ einzudringen. Diese wehrte ein weiteres Vordringen ständig mit dem
„frontbegradigenden“ Hinweis
ab, daß in ihren Einlassungen erst einmal die Bezugstat zur Sprache
gebracht werden sollte.
Gegen Ende des Tages wurde der angeklagten „Viererbande“ klar, daß es sich bei
Herrn Gräbert
um keinen neutralen Richter handelte, weil dieser alle Anträge, selbst die, die
Staatsanwalt Münch unterstützte, zu ihren Lasten ohne schlüssige Begründung
einfach so ablehnte. Da der Eindruck entstand, daß Herr Gräbert befangen sein
muß, stellte Dirk Reinecke einen Befangenheitsantrag gegen den Richter, dem sich
die übrigen Prozeßführer anschlossen. Unter Hinweis auf § 29 StPO
nahm der abgelehnte Richter den Befangenheitsantrag zwar entgegen, fuhr aber mit
der Zeugenvernehmung fort, so, als wäre nichts geschehen.
Von der zeitlich vorgezogenen Zeugenvernehmung ist nichts Bemerkenswertes zu
berichten, außer daß sich kein Polizeibeamter mehr daran erinnern konnte, welche
Flugblätter eigentlich verteilt wurden (es gibt mehrere Arten davon).
Erwähnenswert ist auch, daß sich einige Zeugen mehrmals widersprochen haben und
völlig unterschiedliche Ansichten des Tathergangs präsentierten. Wir gehen
jedoch davon aus, daß diese unterschiedlichen Aussagen, Verdrehungen und
Widersprüche keinerlei Einfluß auf das Urteil haben werden, das bereits zum
jetzigen Zeitpunkt festzustehen scheint.
Ebenfalls erwähnt werden muß, daß die Gerichtsverhandlung ganze sechs Mal
unterbrochnen
werden mußte, und daß es Einlasskontrollen wie auf einem Flughafen (samt
Abtasten) gab.
Am Schluß des ersten Prozeßtages wurde gegen 18 Uhr die Fortsetzung des
Prozesses wie folgt verkündet:
Erster Fortsetzungstermin:
Montag, den 10. März, um 09:15 Uhr im Saal 007
des Landgerichts Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 55
15236 Frankfurt (Oder)
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